Unterweisung nach ADR 1.3
Wird Gefahrgut im Straßenverkehr verschickt wird im Unternehmen eventuell ein Gefahrgutbeauftragter benötigt, der die Sicherheits- und Aufgabenbezogene Unterweisung gemäß ADR 1.3 durchführen muss. Allerdings wird nicht immer ein Gefahrgutbeauftragter benötigt. Für Gefahrgut in begrenzten Mengen oder wenn vom Unternehmen nie mehr als 1000 Punkte pro Tag verschickt werden, ist kein Gefahrgutbeauftragter, aber dennoch eine Sicherheits-und Aufgabenbezogene Unterweisung nach ADR 1.3 vorgeschrieben.
Buchen Sie bei uns entweder eine Unterweisung für den Versand von Gefahrgut in begrenzten Mengen im Straßenverkehr, in der wir Ihnen erklären welche Vorgaben an die Verpackung und Kennzeichnung einzuhalten sind oder lassen sie sich eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Unterweisung erstellen.
Nach der Unterweisung erhalten Sie einen entsprechenden Unterweisungsnachweis.
Beachten Sie, dass gem. ADR 1.3 alle Personen im Unternehmen die am Versand von Gefahrgut beteiligt sind (Verpacken, Markierungen / Kennzeichen anbringen, Beförderungsdokumente erstellen) entsprechend unterwiesen sein müssen.